Tierschutz und Doping

Tierschutz-Hundeverordnung

Seit 1.1.2022 ist die neue Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) in Kraft gesetzt worden. Diese sieht u.a. ein Ausstellungsverbot für bestimmte Hunde vor:

§ 10 Ausstellungsverbot

  • bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind oder
  • bei denen erblich bedingt

    a) Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten,

    b) mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten,

    c) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder

    d) die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.

     

Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder sonst beurteilt werden.

Demnach dürfen Hunde, bei denen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten, nicht ausgestellt werden oder an Sportwettkämpfen teilnehmen. Zu beurteilen ist dies bezogen auf das einzelne Tier, nicht auf die Rasse.

Der VDH unterstützt das Anliegen, die Ausstellung von Hunden mit erblichen Krankheitsmerkmalen zu verhindern. Leider ist das Ausstellungsverbot des § 10 TierSchHuV auslegungsbedürftig, was in der Vergangenheit teilweise zu sachlich nicht gerechtfertigten und überzogenen Auslegungen der Vorschrift geführt hat. So wurden teilweise undifferenzierte pauschale Untersuchungspflichten für alle Hunde, die auf Hundeausstellungen gezeigt werden, angeordnet. In manchen Fällen wurden hierbei weiterführende, für die untersuchten Hunde belastende Untersuchungen gefordert.

Pauschale Untersuchungspflichten und belastende Untersuchungen sind nicht Gegenstand der Tierschutz-Hundeverordnung und der VDH widerspricht überzogenen Auflagen, die nicht im Sinne des Tierwohls sind, und setzt sich stattdessen für eine gezielte, angemessene Umsetzung der Vorschrift ein.